Zugewinnausgleich Vergleich über 50.000,00 €
Am 28.3.2017 schließen die Parteien vor dem Amtsgericht Familiengericht Augsburg (Az. 404 F2449 / 15) einen Vergleich, mit welchem sich die Antragsgegnerin verpflichtet an unseren Mandanten einen Zugewinnausgleich i.H.v. ca. 50.000,00 € zu bezahlen. Es bestand Streit der Parteien hinsichtlich des Ausgleichs von Ansprüchen auf Zugewinn. Wesentliches Vermögensgut beider Parteien war ein selbst errichtetes Familienheim, welches veräußert werden musste um aus dem Veräußerungserlös die Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu finanzieren.
Warum im vorliegenden Fall kein sechsstelliger Betrag zu Gunsten unseres Mandanten aus der Veräußerung der Immobilie geschuldet worden war erklärte sich mit Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber Ihren minderjährigen Kinder, deren aus einer Erbschaft stammendes Geld in die Familien- Immobilie mit investiert worden war. Ferner waren auch rückständige Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber den minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kindern zu berücksichtigen.
Aufgrund eines sehr langwierigen Rechtsstreits der Parteien war die Klärung von einzelnen Positionen im Anfangs-und Endvermögen, resultierend aus Erbschaften, dem Besitz von wertvollen PKWs zu Beginn der Ehe und wiederholt erfolgten Schenkungen in der Familie extrem komplex. Eine Aufklärung auch durch Beweisaufnahme im Zweifel auch aufgrund von Zeitablauf nicht mehr ermöglicht oder zu erwarten.
Auch und gerade unter diesem Aspekt war der Abschluss des Vergleiches zum Erhalt der restlichen Lebensqualität der Parteien gut vertretbar.