Wer nicht sorgfältig eine Treppe baut, hat keinen Anspruch auf den restlichen Werklohn (Berufungsurteil)
Die gegen unsere Mandantschaft geltend gemachte Werklohnforderung wird in erster und zweiter Instanz zurückgewiesen. Die Mängel am Werk (Treppe) hatte zu einem berechtigten Minderungsanspruch der hier vertretenen Mandantschaft in Höhe des restlich geltend gemachten Werklohns von über 2.000,00 € geführt.
LG Augsburg | AZ: 7 S 4584/07