VR – Bank – Volksbank und  Raiffeisenbanken- Der EuGH macht den Weg frei!

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

 In seiner Entscheidung vom 26.03.2020, A.Z.: C‑66/19 EUGH erklärt der EuGH die sogenannte Kaskaden-Verweisung in der Widerrufsbelehrung für rechtswidrig.

Demzufolge können Darlehensnehmer, die eine solche Widerrufsbelehrung in Ihrem Finanzierungsvertrag finden, den Vertrag auch noch nach langen Jahren widerrufen.

Dies, um eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages herbeizuführen, sich hohe Zinsen zu sparen und auch noch Nutzungsentschädigung zurückzuverlangen. Wer will heute nicht vom Niedrigzins profitieren und ggf. nur 1 % Zinsen statt 3% zahlen!

Der EuGH selbst hatte in einem Sparkassen-Fall bzw. im Fall einer Kreissparkasse entschieden. Die von der Sparkasse verwandten Widerrufsbelehrungen verwiesen auf § 492 Absatz 2 BGB, was der EuGH für intransparent hielt.

Auch die unserer Kanzlei aus einer Vielzahl von Fällen bekannten in Kreditverträgen verwandten Widerrufsbelehrungen von VR Banken, aber auch die der Volks- oder Raiffeisenbanken enthalten meines Erachtens diese oder ähnliche Kaskadenverweisungen, welche der EuGH für rechtswidrig hält. Dies, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist der Darlehensnehmer nicht zu laufen beginnt.

Dies ist das Beispiel einer Widerrufsbelehrung die meines Erachtens nach der neuen EuGH Rechtsprechung angreifbar ist. Der EuGH kassierte damit die Rechtsprechung des BGH, die Gegenteiliges beinhaltete, sodass neue Chancen für Darlehensnehmer von Verbraucherdarlehen, insbesondere Immobilien und Pkw Finanzierungen bestehen, die sie nutzen sollten:

„Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Ab­schrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Be­ginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

……………….

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von

5,00 Euro

zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. 8. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

– Ende der Widerrufsbelehrung –

 

Also: Nutzen Sie neue Chancen und machen Sie sich selbst den Weg frei für Niedrigzinsen!

Selten erhält der Verbraucher durch die Entscheidung eines Gerichtes die Möglichkeit selbst als Anspruchssteller gegenüber Banken tätig zu werden.

Da die Rechtsprechung und die Folgen des Widerrufes auf eine Angleichung des Sach- und Rechtslage ausgerichtet sind, wird ein übermäßiger Schaden auch zu Lasten der Banken nicht verursacht. Die Entscheidung des EuGH ist grundlegend für ein Verbraucherrecht und Verbraucherrechtsschutz, wie ihn der europäische Bürger verdient hat.

Nutzen Sie Ihre Chancen. Falls Sie einen Anwalt beauftragen, sollte dieser genau prüfen, abwägen und dann zielgerichtet für Sie tätig werden.

Wenn Sie unsere Hilfe wünschen: kostenfreie Ersteinschätzung – online – ganz einfach:

Darlehensvertrag

und

Widerrufsbelehrung

an die                                                                               

per Mail übersenden. Wir widerrufen für Sie und streben außergerichtliche Regelungen mit Ihrer Bank an. Konditionen? Ganz einfach, Sie erhalten ein transparentes Angebot!

Folgende Fragen sind wichtig:

Müssen Sie weiterzahlen? Was passiert, wenn Sie nicht weiterzahlen?

Können Sie Grundpfandrechte also Grundschulden oder Sicherheiten herausfordern?

Sollten Sie mit dem Widerruf Angebote für eine neue Finanzierung von anderen Banken einholen?

All das Beantworten wir gerne mit weiterer Beauftragung!

Auch das ist zu beachten:

Wurde die Finanzierung schon vollständig bezahlt, oder ggf. schon abgelöst?

(dann kann´s ggf. mit einem Widerruf schwierig sein, allerdings wird wohl der EuGH auch künftig die bisherige Rechtsprechung des BGH ggf. korrigieren!)

Wurde das Darlehen verlängert und neue Konditionen vereinbart? Hier erwarten wir alsbald eine weitere günstige Entscheidung vom EuGH!

Ist es sinnvoll notleidende Kredite zu widerrufen? (wenn Sie ggf. schon Zahlungsschwierigkeiten haben, muss man sehr vorsichtig abwägen!)

Gerne beantworten wir auch diese Frage in Ihrem individuellen Fall. Warum also nicht erst einmal kostenfrei eine Erstberatung und ein Angebot einholen!

 

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