OLG Frankfurt: Fernabsatz-Zinsanpassungsvereinbarungen können widerrufen werden

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Viele Fragen rund um den Widerrufsjoker wurden vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit geklärt – mal mit mehr, mal mit weniger nachvollziehbaren Begründungen.

Ungeklärt ist hingegen noch immer die Frage, ob sog. Prolongationen bzw. Zinsanpassungsvereinbarungen einem Widerruf grundsätzlich zugänglich sind. Das OLG Frankfurt hat dies kürzlich in einer Verhandlung vom 25.10.2017 bejaht. Zuletzt bestätigt wurde diese Rechtsauffassung vom LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. Dezember 2014 – Az. 6 O 3699/14:

„Allerdings stand den Klägern ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB a. F. zu: Die Prolongationsvereinbarung vom 15.12.2005 wurde ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312 b BGB a. F. Das Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen durch § 312 d Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. Die Vorschrift besagt, dass das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht besteht, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 BGB a. F. ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 BGB oder § 356 BGB zusteht. Dies ist vorliegend jedoch gerade – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.“

Siehe auch diesbezüglichen Rechtstipp unserer Kanzlei:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/raus-aus-hochverzinsten-darlehensvertrags-prolongationen-mittels-widerruf_100037.html

Das bedeutet: Wurden Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge mittels einer solche Zinsanpassungsvereinbarung verlängert und wurde diese Vereinbarung – wie üblich – im Rahmen des Fernabsatzes geschlossen, so hätte bei Abschluss der Vereinbarung seitens der Banken über das Fernabsatzwiderrufsrecht belehrt werden müssen. Erfahrungsgemäß haben die Banken dies in der Regel jedoch gänzlich versäumt, so dass ggf. auch heute noch der Widerruf von unliebsamen, weil hochverzinsten Prolongationen von Darlehensverträgen möglich ist.

Greift der Widerruf, müssen diese Prolongationen rückabgewickelt werden und der ursprüngliche, wieder auflebende Darlehensvertrag kann ordentlich gekündigt werden, ohne dass hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

Diese Chance auf ein vorzeitiges Ende alter, noch laufender Immobiliardarlehensverträge sollten sich die Verbraucher nicht entgehen lassen. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.

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