Vermittlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrag führt zu Schadensersatzanspruch
Der BGH hat am 22.03.2011 entschieden, dass die beklagte Bank einem mittelständischen Unternehmen – schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hatte. In zwei Beratungsgesprächen hatte die Bank, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, dem Unternehmen den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages empfohlen. Dieser wurde am 16. Februar 2005 abschlossen.
Da aber nicht ordentlich aufgeklärt wurde hatte der BGH der Klage des Unternehmens über mehr als 500.000,00 € stattgegeben. Diesen Verlust hatte das Unternehmen erlitten als die Kursverläufe, anders als von der Bank prognostitiert sich zu Lasten des Unternehmens entwickelte und dieses das Swapgeschäft gegen Zahlung eines entsprechenden Ausgleichsbetrages glatt gestellt hatte.