Vergleich | AZ: 12917
Nachdem die Gegenseite nach Einschaltung unserer Kanzlei zunächst Zahlung auf die Ansprüche des Mandanten auf Pflichtteilsrecht i. H. v. € 49.606,46 geleistet hatte war abschließend ein weiterer Vergleich über die Zahlung weiterer € 35.000,00 geschlossen worden. Im vorliegenden Fall war insbesondere Streit über die Berechnungsmethode im Fall anzurechnender Schenkungen endstanden. Durch den nun mehr abgeschlossenen Vergleich vermieden die Parteien eine gerichtliche Auseinandersetzung mit nicht geringfügigen Prozesskostenrisiken.
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