Verbraucher aufgepasst EuGH (Rechtssache C-66/19) Widerruf – sofort!
Darlehensnehmer, haben jetzt die Möglichkeit erfolgreich zu widerrufen:
Wenn Widerrufsbelehrungen auf „Pflichtangaben des „§492 Abs. 2 BGB“ Bezug nehmen, um beim Vorliegen der Pflichtangaben den Beginn der Widerrufsfrist laufen zu lassen, ist dies unwirksam.
Konsequenz: Die Frist ist noch nicht abgelaufen. Die Kaskadenverweisung ist unwirksam. Der Vertrag, aufgrund welchem ggf. ein Zins von 2,3 oder mehr Zinsen geschuldet wird, kann widerrufen werden.
Damit geschieht etwas, mit dem die Verbraucherschützer nicht mehr gerechnet hatten.
Der EuGH sprengt Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte und macht es nun möglich mit extrem hohen Erfolgsaussichten vorzeitig aus dem Darlehen auszusteigen, zu viel bezahlte Zinsen bzw. Nutzungsentschädigung zu fordern und so wirtschaftlich hohe Vorteile zu nutzen.
Damit ist es einer Unzahl von Darlehensnehmern gestattet zu widerrufen, auch wenn längst eigentlich die 14tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Fehlt dem Darlehensvertrag nach wirksamen Widerruf die vertragliche Grundlage, muss rückabgewickelt werden.
Übersenden Sie uns einfach Ihren Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung und wir zeigen Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung die Chancen für die Rückabwicklung Ihres Darlehens auf.
Sie bekommen nicht nur eine vorzeitige Beendigung des Darlehens, sondern auch noch Nutzungsentschädigung zurückerstattet.
Unterlagen einfach scannen und an die
übermitteln.
Wir freuen uns Ihnen helfen zu dürfen.
MJH Rechtsanwälte