Urteil LG Augsburg gegen Citibank | AZ: 012 O 4539/10
Die TARGOBANK AG & Co. KG aA ist verpflichtet, die seitens unserer Mandantschaft widerrufenen Kreditverträge ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung (unter Herausrechnung der mitfinanzierten Versicherungsprämien und Abschlusskosten) neu abzurechnen und anstatt des ursprünglichen (effektiven) Vertragszinses, in Höhe von 13,9 %, 12,63 % oder 12,42 % nun den Durchschnittzinssatz für die Konsumkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung anzusetzen ist, mindestens aber 8 % p.a. zum Ansatz zu bringen.
Unserer Mandantschaft war in der Vergangenheit seitens der Rechtsvorgängerin der TARGOBANK AG & CO. KG aA, der Citibank Privatkunden AG & Co. KG ein Privatdarlehen mit Restschuldversicherung vermittelt worden. Der Zinssatz lautete auf über 12,42 % und mehr. Nachfolgend wurde das Darlehen wiederholt aufgestockt und neue Darlehensverträge mit Restschuldversicherungen abgeschlossen. Die jeweilige Widerrufsbelehrung in Bezug auf Darlehen / Versicherung genügte nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung. Nach Widerruf des jeweiligen Darlehens wird eine Neuabrechnung seitens der Bank geschuldet. Das Urteil des LG Augsburg ist noch nicht rechtskräftig. Wir klagen im Berufungsrechtszug über das Feststellungsurteil hinaus auf Abrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses aber auch des diesem zu Grunde liegenden Girokontos. Diese Ansprüche verfolgen wir mit einem Leistungsantrag, da der den Geschäftsverhältnissen zu Grunde liegende Kontovertrag eine Verpflichtung der Bank zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Kundenkontos u.E. enthält.
Urteil LG Augsburg gegen Citibank | AZ: 012 O 4539/10