Unser Tipp für Geschädigte Anleger
Rechtsschutzversicherungen müssen geschädigten Anlegern auch im Fall von sehr hohen Vermögensschäden Rechtsschutz gewähren.
Die Private Vermögensverwaltung ist keine selbstständige Tätigkeit nach den ARB. Der Abschluss von Kapitalanlagen dient regelmäßig nicht einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, die von der einschlägigen Ausschlussklausel im Fall einer Privatrechtsschutzversicherung erfasst wäre. Von einer berufsmäßigen Tätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert.