Wenig Zeit der Erbenhaftung zu entkommen!
Um eine drohende Erbenhaftung abzuwenden sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor: a) die Ausschlagung der Erbschaft: §§ 1942, 1944 BGB Wirkung: Die Erbschaft gilt als von Anfang an nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB)-der Vorsicht die Ausschlagung ist unwiderruflich, also im Zweifel endgültig und muss daher gut überlegt sein. [...]