§ 32 KWG ist kein Verbotsgesetz gem. §134 BGB!
Verwaltung von Kryptowährung, Contracts For Difference (CFD) oder Forexhandel auf Handelsplattformen im Internet bedürfen der Erlaubnis des Finanzaufsicht. Ebenso die Vergabe von Darlehen oder auch Annahme von Darlehen (vgl.: BGH, Urteil vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10, NJW 2011, 3024 Rn. 20 mwN). Wer ohne Erlaubnis handelt macht sich [...]