Kommanditist haftet nicht auf Einlage?
Lieber ein „Ende mit Schrecken“ als ein „Schrecken ohne Ende“? Beteiligungen an Investmentgesellschaften sollten angefochten, gekündigt und widerrufen werden. Dies, soweit der Anleger Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat, aber keine weiteren Zahlungen leisten will. Alleine der Widerruf der Einzugsermächtigung [...]