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Wenig Zeit der Erbenhaftung zu entkommen!

Entscheide Erbrecht, Neues aus der Kanzlei
Um eine drohende Erbenhaftung abzuwenden sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor: a) die Ausschlagung der Erbschaft: §§ 1942, 1944 BGB Wirkung:             Die Erbschaft gilt als von Anfang an nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB)-der Vorsicht die Ausschlagung ist unwiderruflich, also im Zweifel endgültig und muss daher gut überlegt sein. [...]
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