Piccor AG – vom Ende eines Wettlaufes?
Ein aktuelles Schreiben der renommierten Münchener Anwaltskanzlei Mattil informiert derzeit die Geschädigten der Piccor AG darüber, dass nach Ansicht dieser Kanzlei sich „nur einige Anwälte profilieren wollten, wenn sie Geschädigten empfehlen gegen die Piccor AG vorzugehen.“
Eine unseres Erachtens für sich gesehen sehr erstaunliche Aussage, die unsere Mandanten verunsichert und überflüssig ist. Dies, da diese Aussage wenig Informationsgehalt für den Mandanten besitzt und diesen sicherlich nicht die Entscheidung ermöglicht nun einen entsprechenden Auftrag seinem Anwalt zu erteilen oder nicht.
Wir hoffen jedenfalls, dass Ihr Anwalt versucht sich für Sie zu profilieren, denn deswegen haben Sie ihn ja möglicherweise gerade beauftragt. Sich als Anwalt zu profilieren hat nämlich nach seinem Wortsinn folgende Bedeutung: Es ist die Fähigkeit sich einen bestimmten Aufgabenbereich zu widmen, diesen fort zu entwickeln und dabei Anerkennung zu finden.
Man könnte andererseits auch von Anwaltsseite konstatieren, dass diejenigen Anwälte, die nur zum Abwarten auf das Ergebnisses des Strafverfahrens, zur Insolvenzanmeldung raten, oder nur zu empfehlen den Vermittler zu verklagen für Ihre Mandanten im Zweifel zu wenig tun (oder sogar unter Verletzung des Anwaltsvertrages zu wenig getan haben).
Dies tun wir natürlich nicht. Wir finden es aber schon erstaunlich, zu welchen Aussagen sich die Münchner Kanzlei hier im Rahmen eines Anschreibens veranlasst sieht. Deswegen erlauben wir uns mit dieser Veröffentlichung mal ein wenig zu erklären was man als Anwalt im Rahmen eines solchen Mandats so machen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Anwalt immer den „sichersten“ und auch den kostengünstigsten Weg aufzuzeigen um das Ziel des Mandanten zu erreichen. Geschädigte Anleger haben hierbei im Regelfall immer ein Ziel: Sie wollen Ihr Geld zurück. Damit ist der Auftrag an den Anwalt klar: Suche mir den Anspruchsgegner bei dem Du meinst, dass ich Erfolg habe und mein Geld wiederbekomme.
“ Zaubern“ können alle Anwälte ohnehin nicht, aber ggf. nach dem Ausschlussprinzip Anspruchsgegner zu suchen, die insbesondere, falls keine Rechtsschutzversicherung die Sache deckt möglichst zielführend verfolgt werden können, wenn es um die Rückabwicklung von Kapitalanlagegeschäften geht.
Dieser Zielsetzung folgend bestand nach Ansicht unserer Kanzlei darin den Mandanten letztendlich unter Offenlegung sämtlich möglicher Anspruchsgegner zu empfehlen, Schadensersatzansprüche, falls einen außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann,
- im Rahmen eines sogar kombinierten Klageverfahrens sowohl gegen die Piccor AG als auch gegen den Vermittler zu kombinieren.
- Dies, falls sich ein solches Vorgehen im Einzelfall anbietet.
Warum wir diesen Weg für den richtigen gehalten haben, erfahren Sie nachfolgend:
1.) Klage gegen die Piccor AG und den persönlich tätigen Vermittler am Wohnsitzgericht des geschädigten Anlegers
Es konnte und kann (immer noch) der Versuch für die geschädigten Anleger der Piccor AG unternommen werden am Wohnsitzgericht des Anlegers sowohl gegen die Piccor AG, als auch gegen den Vermittler vorzugehen.
Dieses Vorgehen „spart“ dem Mandanten Geld bei der Rechtsverfolgung (der sonst ggf. sogar 2 Klageverfahren gesondert gegen Piccor AG und Vermittler führen müsste, wenn er die umfassende Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Gerichtsweg wünscht, – dann fallen alle Gebühren und Gerichtskosten doppelt an).
Dabei dürfte unseres Erachtens ein solches Vorgehen im Rahmen einer kombinierten Klage im Zweifel auch die höchsten Erfolgsaussichten besitzen eine Kompensation der wirtschaftlichen Schäden zu ermöglichen.
Ob ein solches Vorgehen in Ihrem Fall als Geschädigter Anleger der Piccor AG zu empfehlenswert ist, ist in jedem Einzelfall anwaltlich zu prüfen und dies mit dem Mandanten auch zu erörtern.
Ein entsprechend kombiniertes Vorgehen zu Gunsten der Mandanten ist z.B.: immer dann ermöglicht, wenn
- B. der Vermittler den Sitz seiner Vermittlungsagentur im gleichen Gerichtsbezirk besitzt, in dem auch das Vermögen des Anleger geschädigt wurde,
- hat der Anleger das Geld von seiner Hausbank, an seinem Wohnsitz überwiesen, ist der Belegenheitsort der Vermögensschädigung ausschlaggebend für die deliktsrechtliche Zuständigkeit nämlich identisch mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Vermittlers,
so dass ein einheitliches Gericht angerufen werden kann. Dies veranlassen wir dann für unsere Mandanten bundesweit vor verschiedenen Landgerichten.
Die Folge, wenn man das hinbekommt: Der geschädigte Anleger zahlt nur einmal die sonst zweimal anfallende Anwaltskosten, nämlich eine Verfahrens- und Terminsgebühr und nur einmal die die für eine Klage zu bezahlenden Gerichtskosten.
2.) Warum die Piccor AG und den Vermittler gemeinsam?
Wir werden hier nicht erklären, warum die Piccor AG unseres Erachtens auf Schadensersatz haftet, da dies jeder Anwalt für seinen Mandanten schon selbst prüfen und begründen muss.
Wir werden hier auch nicht erklären, warum unseres Erachtens die Vermittler gegenüber dem Anleger haften, da diese ebenso vom Ergebnis der Prüfung des Einzelfalles abhängig ist, wenngleich aber auch aufgrund objektiver Tatsachen unseres Erachtens starke Anzeichen für pflichtwidriges Aufklärungsverhalten schon aufgrund der Darstellung der Piccor AG und Ihrer Produkte gegeben sein könnten.
Warum die Piccor AG unseres Erachtens ebenso dem Anleger Schadensersatz schuldet, sollte eigentlich jeder Rechtsanwalt, ggf. auch unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens erklären können, ohne sich hierdurch besonders profilieren zu müssen.
Das dieses Unternehmen und der Vermittler in Anspruch zu nehmen ist, war Ergebnis einer Prüfung und beinhaltete ein „Ausschlussverfahrens“, dass wohl bei verschiedenen Kollegen zu diesem Ergebnis geführt hat.
Auch wenn es um die Frage geht: – bei welchen Anspruchsgegner kann ich im Zweifel das meiste Geld für meinen Mandanten zurückholen – .
Nach den hier vorgenommenen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht im Rahmen der Piccor und Picam, bzw. Piccox Geschädigten Folgendes im Rahmen der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen fest:
a) Haftung der Vertriebsunternehmen: Insolvenzverfahren und Anmeldung
- Die Vermittler- Dachorganisationen (Vertriebs GmbH´s) sind insolvent und damit kann der geschädigte Anleger zwar seine Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um ggf. an einer „geringfügigen Quote“ teil zu haben, wenn es nach ggf. 6 -9 Jahren zu einer Ausschüttung anerkannter Forderungen kommen wird.
- Beschränkt der geschädigte Anleger aber die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auf dies. Passiert ggf. Folgendes: GGf. wird der Anleger dann feststellen, dass die Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung ggf. bestreiten. Wird aber die Forderung bestritten und nicht zur Insolvenztabelle festgestellt bekommt der Anleger auch keine Quote am Ende des Insolvenzverfahrens. Damit er dies erreicht, ist er gezwungen gegen den Insolvenzverwalter zu klagen, was wirtschaftlich ggf. nicht unbedingt zielführend sein könnte und zwar in Hinblick darauf, dass Insolvenzgläubiger ggf. nur einen (geringen) Bruchteil Ihres wirtschaftlichen Schadens am Ende des Insolvenzverfahrens erstattet erhalten.
Diese Art der Rechtsverfolgung halten wir demzufolge für ggf. wenig attraktiv, wenn man das Ziel verfolgt den wirtschaftlichen Schaden des Anlegers ersetzt zu bekommen. Deckt aber eine Rechtschutzversicherung die Kosten dieses Vorgehens ist dieser Weg aber ohne Weiteres zu beschreiten, da dies Gegenstand einer ja grundsätzlich gebotenen Rechtsvertretung und REchts verfolgung sein kann. Schließlich sollte man nichts unversucht lassen, um dem Mandanten seine Geld zurück zu holen.
Anwälte dürfen und sollen im Übrigen auch keine Wirtschaftsberatung erbringen, sie sollen und müssen aber die Kostenrisiken eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens dem Mandanten sauber aufzeigen.
b) die anderen Anspruchsgegner:
Andere Anspruchsgegner, gegenüber welchen die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangt werden kann und die noch nicht insolvent sind, oder schon liquidiert werden, sind damit voraussichtlich die attraktiveren Anspruchsgegner, wenn man den Versuch unternehmen will möglichst den gesamten wirtschaftlichen Schaden zu kompensieren.
c) Wirtschaftsprüfer, faktische und tatsächliche Initiatoren:
Und damit haben wir schon erklärt, warum natürlich außer irgendwelchen „Bösewichten“, die ggf. die Initiatoren des Anlagekonzeptes waren, also ggf. Vorstände und ggf. auch beteiligte Wirtschaftsprüfer (gegen welche ja fleißig in Berlin ermittelt wird) ebenso attraktive Anspruchsgegner sein können.
Dabei kann der Wirtschaftsprüfer ggf. interessant sein, dies, weil er ja eigentlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat. Diese könnte ggf. zahlen, ggf. nicht außergerichtlich aber ggf. wenn man dem Wirtschaftsprüfer eine Vertrags- Haftung aufgrund von Pflichtverletzung, oder eine Haftung auf Schadensersatz (deliktsrechtlich) nachweist. GGf. wendet die Versicherung – je nachdem welches Urteil man hier erstreitet, auch ein, dass hier eine unerlaubte Handlung vorliegt und diese nicht Gegenstand der versicherten Tätigkeit ist.
Es kann aber auch die Gefahr bestehen, dass angerufene Gerichte das Verfahren anlässlich des Strafverfahrens aussetzen, womit das Ergebnis einer Rechtsverfolgung ggf. Jahre auf sich warten lässt.
Genauso kann man auch schon heute weitere Initiatoren gerichtlich in Anspruch nehmen. Auch hier könnte es naheliegend sein, dass angerufene Gerichte das Gerichtsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzt.
Auch eine Alternative, wenn man es nicht eilig hat. Die Frage ist: Sollte man es vielleicht eilig haben? Haben ggf. zu Recht einige Anwälte zur Eile angetrieben? Dies verraten wir, wenn Sie uns beauftragen dies erklärt Ihnen ggf. auf Rückfrage gerne jeder andere versierte Anwalt.
d) Die Piccor AG:
- Die Piccor AG war – bis vor Kurzen – als eine AG nach Schweizer Recht anzusehen, die jedenfalls über kein unbeträchtliches Stammkapital verfügt und auch im Verbund der PICAM ein näher zu betrachtender Beteiligter ist, welcher ggf. eine interessante Gläubigerstellung gegenüber Dritten einnehmen könnte. Also liquid ist, oder liquid sein sollte.
Ob sich dies ggf. geändert hat und was dahinter steckt können Ihnen auch versierte Anwälte erklären. Dies näher zu erörtern, wollen wir nicht ohne beauftragt zu sein. Die spannende Frage ist hier aber (nunmehr !) aktuell:
- Wann wird die Piccor AG liquidiert oder stellt selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, oder passiert dies ggf. alles nicht?
Wenn die Piccor AG, insbesondere, wenn viele Gläubiger dort Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen in der Schweiz in Liquidation gerät und ggf. ein Insolvenzverfahren nach Schweizer Recht stattfindet, mit welchem dann (anders als bisher in einem Insolvenzverfahren nach deutschen Recht) alle Gläubiger anteilmäßig von der bis dahin (!) verbliebenden Masse befriedigt werden, gilt Folgendes:
Dann, werden Klageverfahren in Deutschland unterbrochen und dann sind die Kosten der bisherigen Klage ggf. umsonst ausgegeben, außer man verklagt ggf. noch seinen Vermittler im Rahmen des gleichen Klage- Verbund- Verfahrens. Aber ob die Gesellschaft insolvent geht oder nicht ist ungewiss.
Geschieht dies nicht und kann ein Urteil erstritten werden. Dann waren und sind ggf. auch noch heute die Chancen derjenigen Gläubiger, die als erstes pfänden grundsätzlich erst einmal ggf. auch noch heute als hoch einzuschätzen, so den wirtschaftlichen Schaden erstattet zu bekommen. Ob das aber (noch) funktioniert, oder funktioniert hat, wissen nur die, die es versucht haben. Und bei manchen mag das gelungen sein und bei manchen nicht. Die Gerichte fällen in Deutschland Einzelfallentscheidungen!
Hier kann darüber hinaus auch ggf. eine „Uhr“ zu Lasten einzelner Anleger „ticken“ , und zwar für diejenigen, die es bislang nicht versucht haben. Eine „Uhr“, die ggf. auch schon durch Zeitablauf abgelaufen ist.
Dies, weil es es schlichtweg nicht abschätzbar ist, wann die Piccor AG liquidiert wird oder insolvent geht.
e) der persönlich in Ihrem Fall handelnde Vermittler:
Deshalb ist es für denjenigen Anleger, der seine Kapitalanlage rückabwicklen will, unseres Erachtens (im Einzelfall) sinnvoll, die Klage gleichzeitig gegen den Vermittler zu führen.
Dass dieser ggf. einwenden will, er hat nur für die Dachorganisation gehandelt und wollte mit der eigenen Vermittlung nie selbst dem Anleger persönlich oder mit seinem Unternehmen für die ausgesprochene Empfehlung haften, ist zu erwarten. Allerdings ist diese Einwendung im Einzelfall von versierten Anwälten zu entkräften.
Der Vermittler hat unseres Erachtens ggf. im Einzelfall Aufklärungspflichtverletzungen begangen, da das Kapitalanlagekonzept ggf. nicht überprüft hatte, obwohl dies aus vielfältigen Gründen nicht plausibel war. Damit haftet auch er ggf. dem Anleger auf Wiedergutmachung des insgesamt entstanden Schadens. Die nunmehr spannende Frage ist aber die Folgende:
3.) Fällt die Piccor AG ggf. zeitnah als Anspruchsgegner weg?
Unseres Erachtens können die in die Wege geleiteten Klagen gegen die Piccor AG nur noch unter Vorbehalt weitergeführt werden. Es hat sich nämlich etwas getan:
Zwischenzeitlich ist festzustellen, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit superprovisorischer Verfügung vom 19.10.2018, Frau Rechtsanwältin Tatjana von Kameke, REBER Rechtsanwälte KlG, Utoquai 43, Postfach, 8008 Zürich als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt hat. Damit ist die urspr. Geschäftsführung der Piccor AG in der Schweiz somit suspendiert.
Wir können ja nicht „hellsehen“, aber dies wird u.E. nun ggf. dazu führen, dass das Unternehmen Piccor AG ggf. nicht mehr so einfach und „unreflektiert als Anspruchsgegner“ verklagt werden kann.
Wird liquidiert, passiert noch nichts. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Piccor AG eröffnet, werden gerichtliche Verfahren unterbrochen. Ob dies aber überhaupt von der eingesetzten neuen Geschäftsführung zu erwarten ist, oder dies als Geschäftsleitung der AG erst einmal die der AG zustehenden Ansprüche auch gegenüber Dritten geltend macht und Prozesse mit Anlegern führt, mit dem Ziel diese abzuwehren, oder ggf. zu vergleichen ist heute noch ungewiss und bleibt abzuwarten oder zu erfragen oder auszuprobieren.
Hierüber sollten Anwälte unterrichten, die heute ihren Anlegern zur Klage gegen die Piccor AG in der Schweiz raten wollen.
- Da auch unter Berücksichtigung von Möglichkeiten der Vollsreckung mit der Piccor AG ggf. ein für Geschädigter wichtiger Anspruchsgegner als Gegner eines Klageverfahrens wegfallen könnte, wenn die Schweizer Aufsicht die bisherige Geschäftsleitung suspendiert und ggf. Liquidationsziele verfolgt, die auch über die Insolvenz gelöst werden könnten ist unseres Erachtens allerdings ein Umstand den die Anleger sehen sollten.
- Deshalb trägt der vorliegende Aufsatz die Überschrift den Titel „vom Ende eines Wettlaufs? “
Das sog. „Windhundrennen“ geschädigter Anleger nach Deutschem Recht insgesamt nicht mehr erwünscht sind die diejenigen „überprivilegiert“ , die versuchen die „Ersten „ zu seien, hat sich zwischenzeitlich in Gesetzesform für die Rückgewinnungshilfe in einen Strafverfahren gilt niedergeschlagen, die auch im November 2018 längst für das Deutsche Hoheitsgebiet gilt. Dies hat aber keine Auswirkungen, wenn es um Schweizer Anspruchsgegner und deren Gläubigerstellung in Bezug auf Dritte Gesellschaften geht.
Gleichwohl eins gilt: Beantragt die Piccor AG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Schweiz hatten im Zweifel nur diejenigen Anleger Glück, , die bereits zuvor ein rechtskräftiges Urteil erstritten haben, mit dem Sie in Vermögenswerte der Piccor AG selbst vollstreckt haben oder ggf. einen anderen Weg gefudnen haben dieses Urteil zu Pfändungszwecken zu gebrauchen. Was man damit ggf. alles pfänden kann, verraten wir auch erst, wenn wir beauftragt sind.
Andere die die Piccor AG nicht mehr verklagen können, weil „Ihnen dieses Spiel auf Zeit“ zu blöd ist, können aber weiterhin versuchen sich an ihren Vermittlern, den Initiatoren der Gesellschaft schadlos zu halten.
Auch dies kann ein effizienter Ansatz sein, den wirtschaftlichen Schaden zu 100 % ersetzt zu bekommen.
In der Vergangenheit war dies in Kombination mit einer Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz gegen die Piccor AG und den Vermittlern ggf. der richtige Ansatz.
Und manch ein Anwalt mag seine Kollegen schelten und ihnen vorwerfen, dass die Rechtsanwälte die diesen Weg empfohlen hatten, sich nur für ihre Mandanten profilieren wollen.
Solange dies aber zu Gunsten des Mandanten erfolgt ist, ist hiergegen nichts einzuwenden, im Gegenteil:
- Genau das ist aber Gegenstand Ihres Mandatsverhältnisses mit uns.
Natürlich wollen wir für Sie das Meiste erreichen. Das erwarten unsere Mandanten zu Recht von uns. Genauso wie darüber informiert zu werden, welche Chancen und Risiken eine entsprechende Rechtsverfolgung beinhaltet.