LG Stuttgart | AZ: 21 O 8/11
Gegner verpflichtet sich zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen einen Betrag i. H. v. 47.500,00 € zu bezahlen. Das Gericht hielt im Übrigen ein Vermächtnis zu Lasten der Mandantin für rechtswirksam.
LG Stuttgart | AZ: 21 O 8/11