Vollstreckungsabwehrklagen unserer Kanzlei aufgrund von Anerkenntnis der Bank vollumfänglich stattgegeben.
Die Bank hatte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen unsere Mandantschaft aus Grundschulden betrieben. Wir hatten für die Mandanten Vollstreckungsabwehrklagen und einstweilige Anordnungen gegen die existenz bedrohende Vollstreckung erhoben. Die Bank widersetzte sich zunächst, um schließlich den geltenden Klageanspruch vollumfänglich anzuerkennen. Die Vollstreckung wurde zu Gunsten der hier vertretenen Mandantschaft eingestellt, die Bank zur Tragung der Kosten des Rechtstreits verurteilt.
LG Memmingen | AZ: 32 O 1094