Landgericht Memmingen | AZ: 35 O 814/10
Die Bank bekommt anstatt der gerichtlich eingeforderten Zahlung i. H. v. über € 26.084,13
lediglich € 12.500,00.
Unsere Mandantin hatte als Ehefrau einen Darlehensvertrag mit unterzeichnet, mit welchem sowohl ein betriebliches Darlehen für den Kfz- Betrieb des Ex- Ehemannes, aber auch die Ablösung eines Wohnungsbaukredites erfolgen sollte. Die Bank hatte nach Kündigung des Darlehensvertrages die noch Rest–Darlehensforderung von unserer Mandantin gerichtlich eingefordert. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand aus Sicht des Gerichtes jedoch fest, dass jedenfalls die Rückzahlung desjenigen Teiles des Darlehens nicht geschuldet ist, der auf den Gewerbebetrieb des Ex-Ehemanns entfiel.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Ehefrau oder ein Lebensgefährte – der sich im Rahmen eines Darlehensvertrages ausschließlich aus emotionalen Gründen mitverpflichtet – nicht für die Rückzahlung des Darlehens haften, wenn der pfändungsfreie Betrag seiner damaligen Einkünfte nicht einmal zur Befriedigung der Zinsen des Darlehens ausgereicht hätte und er selbst keinen (un-)mittelbaren Vorteil von der Darlehensaufnahme besaß. Eine reine Mitbeschäftigung im Betrieb des Ehemannes reicht hierzu z.B. nicht aus, anderes aber dann, wenn man z.B. als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird.
Landgericht Memmingen | AZ: 35 O 814/10