Kapitalanleger der Stellung wie Kommanditist hat, haftet nicht
Der BGH hatte am 01.03.2010 darüber entschieden, dass ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB haftet alleine wegen seiner Stellung haftet. Eine solche Außenhaftung erfordert nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund. So urteilte der BGH und kündigte an die Revision des Klägers zurückweisen zu wollen.
Die Revision des Klägers hatte zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer atypischen Ausgestaltung einer stillen Gesellschaft zwischen dem stillen Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft die Regeln über die Erhaltung des Eigenkapitals entsprechend anwendbar sein können ( Dies hatte der gleiche Senat des BGH für Fälle angenommen, in denen der stille Gesellschafter hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichgestellt war und deshalb seine Einlage Teil der Eigenkapitalgrundlage der GmbH geworden war.
Gerade dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Kläger aus dieser Rechtsprechung ab nach Ansicht des BGH nichts für sich herleiten kann. Dies, weil an der stillen Gesellschaft keine Kapital-, sondern eine Personenhandelsgesellschaft – nämlich die Schuldnerin – mit einer natürlichen Person – Dr. R. – als unbeschränkt persönlich haftendem Gesellschafter beteiligt ist.
Bei dieser Sachlage sind die Kapitalschutzregeln samt den zugehörigen Verjährungsvorschriften des GmbH- bzw. Aktienrechts schon im Ansatz nicht anwendbar, so der BGH in seinem Beschluss vom 1. März 2010 (II ZR 249/08).