Immobilie für Altersvorsorge untauglich
Die Beteiligung an einem Immobilienfonds ist keine für die Altersvorsorge taugliche Kapitalanlage. Auch nach langen Jahren können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Keine grob Fahrlässige Unkenntnis des Anlegers, falls er die Versprechungen des Vermittlers nicht an hand von Prospektangaben überprüft.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8.7.2010, A. z.: III ZR 249/09 entschieden, dass ein Anleger nicht die mündlichen Versprechungen des Anlegerberaters an hand eines Prospektes zu prüfen hat. In dieser Weise hatte die Gegenseite argumentiert um Schadensersatzansprüche welche der Kläger geltend machte aufgrund eingetretener Verjährung gem. §§195,199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 abweisen zu lassen. Dabei hat der BGH festgestellt, dass die Beteiligung an einem Immobilienfonds keine für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage ist.