Hilft der Wirtschaftsberater bei einer Rechtsverfolgung entgegen Entgelt, muss er auch tatsächlich etwas leisten
Der Vertrag eines Wirtschaftsberaters, der den Mandanten bei der Verfolgung seiner Ansprüche gegen ein ausländisches Börsenunternehmen unterstützen sollte, dies aber nicht tat, aber trotzdem hierfür Entgelt in beträchtlicher Größenordnung und darüber hinaus noch ein Erfolgshonorar vorsieht, wird als sittenwidrig und damit rechtsunwirksam eingestuft. Der Mandant soll gemäß dem Urteil das bezahlte Geld zurück erhalten (11553).
LG Düsseldorf | AZ: 7 O 330/08