Guthaben auf einem Sparbuch verjährt nicht
OLG Frankfurt a. M.: Mit Entscheidung vom 16.2.2010 war die Bank verpflichtet worden, Auskünfte in Bezug auf ein in der Vergangenheit verschollenes Sparbuch zu erteilen und Zahlung zu leisten. Eine erfreuliche Entscheidung im Bankrecht.
Der Kläger hatte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters hinsichtlich eines im Jahr 1959 eingerichteten Sparbuches Auskunftsansprüche gegenüber der beklagten Bank geltend gemacht. Erst im Jahr 2007 war er in den Besitz des Sparbuches gekommen. Das Sparbuch wies damals ein Guthaben von rund 106.000 DM auf. Es waren seit rund 50 Jahren keine Bewegungen mehr feststellbar.