… beraten und vertreten Sie:
als Kind betreffend diese Themen:
- Ausbildungsunterhalt
- Elternunterhalt
Als Ehegatte in diesen Verfahren:
- Ehescheidung
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
- Trennung, Trennungsunterhalt
- Nachehelichen Unterhalt
- Kindes- und Ausbildungsunterhalt
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich
Trennung und Scheidung:
Ein Antrag auf Scheidungsbeschluss (Ehe Scheidung) können wir für Sie frühestens nach Ablauf einer Trennungszeit von zwölf Monaten stellen, damit die Ehe geschieden wird.
(Trennung bedeutet: Trennung von Tisch und Bett, ohne das gegenseitige Erbringen von Versorgungsleistungen (Waschen, Kochen Einkaufen). Eine Trennung kann auch in der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen.
Ziel des Scheidungsverfahrens: Erlass des Scheidungsbeschlusses (Ehescheidung)
Unterlagen, die benötigt werden (begl. Abschrift oder Original der Heiratsurkunde, Personalausweis, Stammbuch bzw. Geburtsurkunden, Eheverträge soweit bereits abgeschlossen), die Höhe des zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags erzielte Brutto- Einkommen. Mitteilung wieviel gemeinsames Vermögen vorhanden ist. (hat Einfluss auf die Kosten des Scheidungsverfahrens)
Mediation:
Auseinandersetzung anlässlich der Trennung / Scheidung durch Kompromissbildung im Güterrecht und Unterhaltsrecht. Erarbeiten von Scheidungsfolgevereinbarungen und Eheverträgen. (hilft Kosten des Scheidungsverfahrens zu senken).
Ziel: Ausgewogene Regelungen und niedrige Kosten der Scheidung
Unterhalt:
Unterhalt (Kindesunterhalt u. Ausbildungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt und sog. nachehelicher Unterhalt)
Kann im Regelfall für die Gegenwart und Zukunft nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden! (ein Auskunftsverlangen setzt den Unterhaltspflichtigen bereits in Verzug und zwar ab dem Zeitpunkt der Übermittlung); Trennungsunterhalt ist unverzichtbar.
Kindesunterhalt:
ist ebenso unverzichtbar. Wird ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zum Abschluss einer (angemessenen) Ausbildung geschuldet.
Barunterhalt hat derjenige Elternteil zu leisten, Kindesunterhalt, bei welchem das Kind / die Kinder nicht ist/sind. Der Elternteil bei dem sich das Kind befindet erfüllt seine Unterhaltspflicht
durch die Gewährung von Naturalunterhalt. Ab dem 18ten Lebensjahr haften beide Elternteile anteilig im Verhältnis zu ihren Einkommensverhältnissen für den Kindesunterhalt
Unterlagen, die wir benötigen: Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate, beider Elternteile. (Im Fall von Selbstständigen, die letzten 3 Steuerbescheide und Steuererklärungen)
Sorgerecht:
Sind eheliche Kinder vorhanden, verbleibt es im Regelfall auch mit Erlass eines Scheidungs-beschlusses beim gemeinschaftlichen Sorgerecht der Elternteile für die Kinder.
Was im Regelfall das Beste ist. Funktioniert es nicht, wenden Sie sich immer zuerst an das Jugendamt. Bedenken Sie, dass das Gesetz im Regelfall keine ausgewogenen Ergebnisse ermöglicht. Die Zuweisung des Sorgerechts nur zu Gunsten eines Elternteils kann in Härtefällen erreicht werden (Drogensucht, Kriminalität etc.).