Englisches Brokerunternehmen muss sein Geschäftsgebaren und das Verhalten seiner Vertriebsgesellschaft von deutschen Gerichten prüfen lassen.

Neues aus der Kanzlei

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 13. Juli 2010 das klageabweisende Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben. Das Landgericht hatte die Klage aufgrund angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Das Berufungsgericht hatte dies dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der Handlungsort des der Beklagten zur Last gelegten Delikts befinde sich in Deutschland. Die Beklagte müsse sich die Anwerbung des Klägers durch S. in Deutschland und die hier unterlassene Risikoaufklärung zurechnen lassen. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO entfalte keine Sperrwirkung des Inhalts, dass deliktische Ansprüche, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierten, nur am Gerichtsstand des Erfüllungsorts geltend gemacht werden könnten.

Die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entspricht dem Zuständigkeitssystem der EuGVVO und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie führt zwar bei Kapitalanlagedelikten der vorliegenden Art in Abweichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO regelmäßig zu einem Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Anlegers.

Da jedoch keine Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorsatz des Brokers im Rahmen der Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung getroffen worden waren, war die Sache zurückzuverweisen.

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