DBVI – 2. Deutschland Fonds KG – Widerruf empfehlenswert!
Unsere Mandantschaft wird in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Augsburg (Az. 011 O4206 / 15) auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 20.297,34 € durch die Fondsgesellschaft in Anspruch genommen. Im Dezember 1996 war unsere Mandantschaft die Beteiligung an einen Immobilienfonds als Treuhandkommanditisten durch die Prokurator Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen eines Hausbesuches vermittelt worden. Der Erwerb der Beteiligung als Kommanditisten sollte von der Landeskreditbank Baden-Württemberg Karlsruhe (im Folgenden: LBBW) finanziert werden. Es war ein Darlehensvertrag über einen Betrag i.H.v. 53.300 DM abgeschlossen worden. Nachfolgend hatte unsere Mandantin im Kalender 2008 die Beteiligung gegenüber Treuhandgesellschaft gekündigt. Die Bank den Darlehensvertrag im Kalenderjahr 2013. Die Fondsgesellschaft hatte als Bürgin Kreditraten übernohmmen, die sie nun gegenüber unserer Mandantschaft zurückfordert. Wir meinen zu Unrecht: Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Unseres Erachtens wurde rechtswirksam gekündigt und widerrufen. Wir empfehlen der Mandantschaft gegenüber der LBBW geleistete Zins- und Tilgungsbeiträge zurück zu fordern. Die Frage, ob die Rückzahlung der bezahlten Zins- und Tilgungsleistung aufgrudn angeblicher Verwirkung nicht mehr geschuldet ist, empfehlen wir im Zweifel von einem Gericht überprüfen zu lassen, nachdem spezialisierte Anwälte den Sachverhalt geprüft haben.