Das OLG Karlsruhe hat am 8.2.2011 entschieden, dass eine entsprechende Preisnebenabrede im Fall von Verbrauchern unwirksam ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH gilt Folgendes: Entgeltklauseln in Banken AGB, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar.