CFD, Binäre Optionen und Plus500?

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Unsere Kanzlei erhält vermehrt Anfragen von Tradern, die Ihr Geld durch Handelsgeschäfte auf der Handelsplattform Plus500 verloren hat. Wir wurden gebeten die Seriosität der Handelsplattform zu prüfen und gefragt, ob Erfolgsaussichten bestehen ggf. Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen. Unsere Empfehlung: Wir raten bei dieser Handelsplattform jedoch erst Recht bei gleichnamigen, oder  Handelsplattformen jedenfalls zur Vorsicht.

So hatte bereits die britische Finanzaufsicht davor gewarnt, dass betrügerische „Klon-Firmen vorgeben“ als Unternehmen der (tatsächlich) zugelassenen CFD Handelsplattform Plus500 zu sein.

Diese Daten verwandte nach der Meldung der britischen Finanzaufsicht vom 26.04.2012 die betrügerische „Klon- Firma“:

Hingegen waren die Unternehmensdaten der „echten“ Plus 500, Namens:

Plus500UK Ltd, Referenznummer: 509909

Adresse: 78 Cornhill London EC3V 3QQ VEREINIGTES KÖNIGREICH

E-Mail:

Website: www.plus500.co.uk

Folgende Hinweise dürfen wir aber auch für Kunden der „offiziellen Handelsplattform“ Plus500, aber auch allen anderen Tradern zugelassener Handelsplattformen erteilen erteilten:

Der Vertrieb dieser Wettgeschäfte, seien es CFD oder Binäre Optionen war in der Vergangenheit zugelassenen Finanzdienstleistern, wie nahezu uneingeschränkt von den europäischen Finanzaufsichtsbehörden gestattet.

Dies, bis dann aufgrund der einer aus Sicht der Finanzaufsicht zunehmenden Gefahr der Schädigung von Anlegern, die Gewinnchancen der Handelsplattformen missinterpretiert hatten ganz allgemein verbraucher-schützende Verbote europaweit ausgesprochen (z.B. Verbot der Nachschusspflicht) und der Handel und Vertrieb der Derivatgeschäfte schließlich auf bestimmte Produkte (z.B.: mit geringeren Hebel) eingeschränkt wurde.

Es droht bei auch zugelassenen Handelsplattformen aus Sicht der Finanzaufsicht nicht nur die Gefahr eines Identität-Diebstahl durch tatsächlich betrügerische (offshore-) Gesellschaften. Es droht auch die Gefahr zu Lasten der Anleger, dass dieser ggf. bestimmte Risiken nicht erkannte, der Anleger von einer Kontrollierbarkeit der Geschäfte ausgeht, oder etwa der Ansicht ist, er können mit einem bestimmten Konto-model  gefahrloser Gewinne erwirtschaften. Dies ist aber ggf. gar nicht der Fall.

Schon aufgrund dieser Tatsache kann es empfehlenswert sein sich als geschädigter Anleger (egal welcher Handelsplattform) sich an einen fachlich versierten Anwalt zu wenden und Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen, falls Verluste entstanden sind. Nicht immer erst ab dem Erlass gesetzlicher Verbote besteht die Möglichkeit Ansprüche auf Schadensersatzansprüche rechtlich erfolgreich geltend zu machen.

Hinzu kann kommen,  dass viele der (auch zugelassenen) Handelsplattformen Geschäftsmodelle als Geschäftsmodell betreiben, oder in der Vergangenheit betrieben haben, die wir selbst als extrem unseriös und täuschend beurteilen, weil der Anleger eben nicht auf das absolute Totalverlust-Risiko hingewiesen wurde.

Entgegen der Auffassung vieler Trader kommt es nämlich hinsichtlich der Erfolgsmöglichkeiten der Handelsgeschäfte nicht auf die richtige Handelstechnik, den Einsatz von Trading Software (sog. Robots), und die Auswertung von Trends am Markt durch Marktanalysen an. Dies, was die tatsächliche Risikogeneigtheit dieser Geschäfte angeht.

Wird der Trader durch das jeweils praktizierte Geschäftsmodell von tatsächlichen Risiken der Handelsgeschäfte abgelenkt und verleitet immer neue Geschäfte abzuschließen, ohne dass tatsächlich eine transparente Offenlegung der spezifischen Risiken stattfindet, begründet dies u.a. einen Schadensersatzanspruch des betroffenen Anlegers.

Ob man von einem zielgerichteten Vorgehen und Strategien zu Lasten der geschädigten Trader ausgeht, diese im Einzelfall für den geschädigten Anleger nachweisbar sind, ergibt die kompetente Auswertung der Daten im Einzelfall.

Welche Unterlagen und Informationen wir hierfür benötigen teilen wir Ihnen (kostenfrei) mit, wenn Sie uns Ihr Interesse an der Beauftragung unserer Kanzlei mitteilen.

Ob eine Rechtsverfolgung durch außergerichtliche Korrespondenz, Teilnahme an einem schiedsgerichtlichen Verfahren oder gleich durch Klageerhebung am effektivsten ist, klären wir mit Ihnen ebenso im Einzelfall.

p.s.:

Soweit uns zwischenzeitlich zu Ohren gekommen ist, das manche Anwaltskanzleien ohne Wenn und Aber von vorne herein 10 % des wirtschaftlichen Schadens als Pauschalhonorar verlangen, oder von vorneherein auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung drängen, lassen Sie Vorsicht walten.

 

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