BGH Pressemeldung vom zu zwei Urteilen des BGH vom 11.09.2013 (Aktenzeichen: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13) zur Berechnung des Rückkaufswerts

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Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswerts darf einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind.

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