BGH, Beschluss vom 7.08.2013 – XII ZB 671: Geeignetheit als Betreuer
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen bei Störung eines Dritten auszuüben.