Bewertungen des Fonds im Endvermögen

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Bewertung (geschlossener) Beteiligungen im Endvermögen:

Die Frage, die wiederholt Ehegatten im Rahmen Ihrer Scheidung beschäftigten, ist die Frage wie hoch das Endvermögen zu bewerten ist, das letztendlich ausschlaggebend für Ansprüche auf  Zugewinn sein kann.

Hier ein kleiner Rechtsprechungsüberblick zur Frage wieder Wert einer geschlossene Beteiligung (an einem Schiffs-, Medien- oder Immobilien-Fonds) bzw sonstige Beteiligung als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft zu berechnen ist:

  • Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Verkehrs-Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem „vollen, wirklichen“ Wert anzusetzen (BGH v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16, 1)

Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Und weiter wird hierzu ausgeführt was folgt:

  • Das hier angewandte und von den Parteien akzeptierte Ertragswertverfahrenist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen [2](vgl.Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 434/12 – FamRZ 2014, 98 Rn. 35mwN).
    Allerdings gilt auch eins: die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden  Bewertungs-Methoden und deren Anwendung ist Aufgabe des – sachverständigen -Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst rechtsfehlerhaften Erwägungen (Senatsbeschluss vom 6. November2013 – XII ZB 434/12 – FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN und Senatsurteil BGHZ 188, 249= FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN).

Im Rahmen der Ertragswertmethode wird

  • die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt(Zukunftserfolgswert), und zwar durcheine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren.

Auf dieser Grundlage des Ertragswertverfahrens wird also in der (familienrechtlichen!) Rechtsprechung eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet.

  • Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 578/14 – FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).
  • Verbindliche Regelungen darüber, welcher Zeitraum beider Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren(Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 578/14 – FamRZ 2016, 1044 Rn. 42 mwN).

So die Bewertungspraxis im Familienrecht!

Einigt man sich aber nicht im Scheidungsverfahren auf bestimmte Werte mit der Gegenseite müssen diese Werte dann im Zweifel von Sachverständigen (teuer!) ermittelt wird.  Ob sich dies lohnt kann bei bestimmten geschlossenen Fonds-Beteiligungen äußerst fraglich sein. Ggf. gegeben Sie Ihren Rechtsanwalt die pro Fonds-Beteiligung diejenigen Renditezahlungen bekannt, die Sie innerhalb der letzten 3 – 5 Jahre erzielten hatten und lassen ihn auf dieser Grundlage ggf. eine Einigung über die Werte mit der Gegenseite verhandeln.  Je nach Fall, kann insbesondere auch falls die Beteiligung noch nicht 10 Jahre alt ist ggf. sogar eine Rückabwicklung angestrebt werden. Dies unabhängig von der Bewertungsproblematik im Güterrecht.  Fragen Sie einfach, wir haben verschiedenen Anlegern auf diese Art und Weise schon Geld zurück geholt

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