Anerkenntnisurteil für Anspruch aus Vermächtnis
Mit Entscheidung des LG Bayreuth Urteil vom 07.07.2020 – A.z. : 43 O 1/20 – wurde ein Anerkenntnisurteil zu Gunsten unseres Mandanten erlassen:
Dies war der Hintergrund:
Wir haben einen durch ein Vermächtnis begünstigen Erbberechtigten vertreten. Eigentlich hatte der Verstorbene verfügt, dass alle testamentarisch begünstigen das Nachlassvermögen zu 1/3 jedenfalls hinsichtlich des Grundbesitzes erhalten sollten. Unser Mandant hatte vor Beauftragung unserer Kanzlei nur eine Teilzahlung erhalten, im Übrigen wurden ihm gegenüber keine Angaben gemacht, ausser, dass eben das Haus verkauft wurde. Über das Finanzamt erfuhr der Mandant, dass eine Veräußerung des Grundbesitzes jedenfalls zu einem bestimmen Verkehrswerte erfolgt sei. (Ob dies die tatsächlich erhaltene Kaufpreiszahlung war, oder nur ein Wert aus einem Gutachten war unklar.
Einer der beiden leiblichen Abkömmlinge des Verstorbenen meinte, dass er weder Auskunft noch Zahlung über eine zuvor geleistete Teilzahlung hinaus mehr erbringen müsse. Er befand sich in einem Irrtum und reagierte auf die berechtigten Anfragen und Auskunftsverlangen auch unserer Kanzlei nicht, so dass Klageerhebung geboten war.
Dies hatte zur Folge, dass sogar beide Abkömmlinge auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen werden mussten. Daher war die Erhebung einer Klage gegen beide Erben der zielführende Weg um eine ordnungsgemäße Interessenvertretung zu erbringen.
Soweit im Verlauf des Verfahrens dann durch die Beklagten Unterlagen betreffend den Wert des Nachlassvermögens und eines darin befindlichen Grundbesitzes (der verkauft wurde) vorgelegt hatten (nämlich Nachweise über die erhaltene Kaufpreiszahlung und Kaufvertrag) war die Auskunftsstufe für unseren Mandaten für erledigt zu erklären.
Soweit die Beklagten schließlich die Ansicht vertraten, dass nicht der Wert des gesamten Anwesens sondern nur das Haus im Fall unseres Mandanten als Grundlage zur Berechnung von Ansprüchen aus Vermächtnis heran zu ziehen sei, teilte das Gericht mit, dass für eine derartige Auslegung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen keinerlei Veranlassung bestand. Schließlich erklärten sich die Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Erlass eines Anerkenntnisurteils in Ihrem Lasten einverstanden. Unsere Mandanten werden jetzt im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die Beklagten auch noch die Kosten erstattet bekommen, die für die Durchführung des Klageverfahrens zu verauslagen waren.