AG Kaufbeuren Famileingericht | AZ: 2 F 45/11
Dem Antrag unserer Kanzlei auf einstweilige Anordnung wegen Kindesunterhalt wird stattgegeben. Der Kindesvater hatte den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht pünktlich entrichtet und dies aufgrund fehlerhafter Angaben zur Bankverbindung erklärt. Da Unterhaltsberechtigte stets ein Titulierungsinteresse besitzen kam es bei der Entscheidungsfindung nicht auf den strittigen Punkt einer angelich falsch angegebenen Bankverbindung an.
AG Kaufbeuren Famileingericht | AZ: 2 F 45/11