Außergerichtlich | AZ: 012 O 2782/12

Entscheide Erbrecht

Unsere Kanzlei war im Zusammenhang mit einem Todesfall beauftragt worden, Ansprüche auf Entgelt aus einer sogenannten Schenkung auf den Todesfall gegen Abkömmlinge eines Erblassers geltend zu machen. Im Kalenderjahr 1998 hatte sich der Abkömmling und sein Ehepartner gegenüber dem späteren testamentarischen Erben verpflichtet, eine Zahlung beträchtlicher Größenordnung zu leisten, um die Übereignung eines Hauses im Rahmen sogenannter vorweggenommener Erbfolge zu kompensieren. Die Schenkung von Todes wegen erfolgte (bedauerlicherweise) lediglich schriftlich. Daher konnten Erfolgsaussichten lediglich in Höhe von ca. 50 % prognostiziert werden. Im Rahmen des dann gerichtlich abgeschlossenen Vergleiches verpflichtete sich die Gegenseite jedenfalls gegenüber unserem Mandanten, einen Betrag in Höhe von € 12.000,00 (unter Kostenaufhebung) zu bezahlen. Im Rahmen der stark umstrittenen Rechtspraxis sind wir froh, wenigstens dieses, wirtschaftlich noch gut vertretbare Ergebnis erstritten zu haben. Rechtsgeschäftliche Gestaltungen welche mit dem Tode oder Grundstücksgeschäften zu tun haben, sind möglichst in notarieller Form abzuschließen, um rechtssichere Gestaltungen zu besitzen. Die Kosten für die rechtliche Beratung und Gestaltung sind zwar gegebenenfalls nicht niedrig, soweit aber Vermögensinteressen von bis zu € 80.000,00 geschützt werden sollen, empfehlen wir ohne Weiteres, einen Betrag in Höhe von € 2.000,00 bis € 4.000,00 auch für die diesbezügliche Gestaltung zu investieren.

Außergerichtlich | AZ: 012 O 2782/12

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