OLG Frankfurt am Main | AZ: 10 U 36/11
Unsere Mandantschaft obsiegt mit obigem Urteil gegenüber der Deutschen Bank. Wir hatten in erster und zweiter Instanz Auskunftsansprüche der hier vertretenen Mandantschaft aus einem mit der Deutschen Bank AG abgeschlossenen Vergleich geltend gemacht. Die Gegenseite hatte sich auf Verjährung bzw. Verwirkung oder Erfüllung berufen. Zumal lediglich unsubstanziierte Einlassung und unzureichende Auskunftserteilung – auch aus Sicht des OLG Frankfurt am Main – erfolgt war, kam es zur obsiegenden Entscheidung.
OLG Frankfurt am Main | AZ: 10 U 36/11