Landgericht Augsburg | AZ: 32 O 302/12
Die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Bank vergleicht sich mit unseren Mandanten. Das erkennende Gericht hatte darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die der Bank zur Last gelegte vorsätzliche Pflichtverletzung nicht bejaht werden könne, da zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Immobilienfondsanteile keine Verpflichtung zur Aufklärung der Bank über die Gefahr der Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile durch die Emittenten hat aufgeklärt werden müssen. Das LG Augsburg verwies insoweit auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 15.11.2012 (AZ: 8 U 512/12). Hiergegen war Revision eingelegt worden. Die Revision beim Bundesgerichtshof trägt das AZ: XI ZR 477/12. Anders hatte z. B. das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 13.02.2013 (AZ: 9 U 131/11) geurteilt: „Für eine anlagegerechte Beratung zu einer Kapitalanlage in einem offenen Immobilienfonds müssen Anleger grundsätzlich darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Investmentanteilen besteht.“ Zumal in Fällen von Banken häufig nach Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 37 a WpHG (diese Vorschrift galt in dem Zeitraum zwischen dem 01.04.1998 und dem 04.08.2009) Schadensersatzansprüche aus einfacher Pflichtverletzung stets verjährt sein können, ist insoweit der Vorsatznachweis erforderlich, um der sonst drohenden Einrede der Verjährung zu entkommen. Da es bereits heute wieder streitende OLG-Entscheidungen gibt, wird ein Vorsatz eines Mitarbeiters einer Bank zum Zeitpunkt der Vermittlung schwer zu beweisen sein (ein Bankenmitarbeiter muss sicherlich nicht schlauer sein, als ein OLG-Richter!). Es bleiben daher Erfolgsaussichten ausschließlich im Fall echter Rückvergütung. Andernfalls können aber auch durchaus Chancen gegenüber gewerblichen Vermittlern bestehen, für welche die Rechtsvorschrift des § 37 a WpHG nicht gilt, wenn Aufklärungspflichtverletzungen der feststellbaren Art durch diese vorgenommen wurden.
Landgericht Augsburg | AZ: 32 O 302/12