LG Augsburg | AZ: 092 O 2205/13
Mit Verfügung vom 13.11.2013 teilte das Amtsgericht mit, zur Rechtsmeinung – wie sie auch die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank vertritt (09.01.2013, Vorgangs-Nr.: 97/2012) – zu tendieren. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die unseres Erachtens zulässige Berechnung von Abschlussgebühren der Deutschen Postbank AG Köln, die im Rahmen von Aufstockungsdarlehen immer weitere Bearbeitungsgebühren berechnete. Die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank vertritt die Rechtsansicht des Unterzeichners. Die von der Postbank AG geäußerte Rechtsansicht, es würden individuell Bearbeitungsgebühren vereinbart werden, wurde bestritten. Es erfolgte der Hinweis, dass die Geschäftsführung der beklagten Bank prozentual die Bearbeitungsgebühren allgemein festlegt, ebenso wie z. B. Zinssätze. Ein Verhandlungsrecht des Vertragspartners ist nicht existent. Hierauf erwiderte die Postbank AG nicht mehr. Wir gehen davon aus, eine obsiegende Entscheidung erstreiten zu können und werden alsbald berichten.
LG Augsburg | AZ: 092 O 2205/13