Außergerichtlich | AZ: 13356
Wir hatten für unsere Mandanten den Widerruf des Darlehensvertrages veranlasst, zumal uns die der Wortlaut unter Berücksichtigung der geltenden Musterverordnung nicht eindeutig und klar genug erschien. Die Mandantschaft verglich sich mit der Gegenseite und bezahlte einen Bruchteil der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung.
Außergerichtlich | AZ: 13356