LG Traunstein | AZ: 5O 1119/12
Das Landgericht Traunstein erlässt den Hinweis gegenüber einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft, dass eine von dort aus entwickelte Kundenakquise betreffend Vermögensverwaltung / Vermittlung von Finanzdienstleistungen den Erlaubnistatbestand des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegt, womit Erlaubnispflichten bestehen. Eine aus dem Ausland in Deutschland akquirierende Gesellschaft benötigt demzufolge eine entsprechende Erlaubnis, die auf Antrag die BaFin erteilt. Handelt ein entsprechender Finanzdienstleister ohne entsprechende Erlaubnis, droht eine Schadensersatzpflicht, soweit der in Deutschland geworbene Kapitalanleger wirtschaftliche Schäden erleidet.
LG Traunstein | AZ: 5O 1119/12