Immobilienfonds, offener – Vergleich wegen Aussetzung der Rücknahme der Anteile!
Wir schließen einen zweiten Teilvergleich im Fall eines Bankkunden, den wir gegenüber seiner Bank betreffend die Vermittlung eines offenen Immobilienfonds u.a. vertreten hatten. Über den Inhalt des Vergleiches darf aufgrund einer Verschwiegenheitsverpflichtung nicht berichtet werden (Betrifft Anspruchsgegner, vermitteltes Produkt und Vergleichssumme).
LG Augsburg | AZ: 022 O 2128/14