Arbeitsgericht München | AZ: 40 Ca 6914/11
Abfindung i. H. v. 16.000,00 € nach Kündigung und Abmahnung
Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 05.07.2011 festgestellt, dass unserem Mandanten, einem seit ca. 10 Jahren angestellten Handelsvertreter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i. H. v. 16.000,00 € zu bezahlen ist. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis und Arbeitszeugnis auszustellen. Schließlich verpflichtete sich der Arbeitgeber, die zuvor erfolgte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, die dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgegangen war. Im Rahmen des Vergleiches vereinbarten wir die Unwirksamkeit des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbotes, um den Mandanten vor Schadensersatzansprüchen zu schützen.
Arbeitsgericht München | AZ: 40 Ca 6914/11