Arbeitsgericht Augsburg | AZ: 4 Ca 2585/11
Das Arbeitsgericht Augsburg hatte mit Beschluss vom 04.11.2011 festgestellt, dass die beklagte Arbeitgeberin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen hat. Die Arbeitgeberin wurde zudem verpflichtet, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden. Der Kündigungsschutz bietet wichtige Möglichkeiten, sich gegen Kündigungen zur Wehr zu setzen. Es ist immer zu beachten, dass man spätestens innerhalb von 3 Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht. Danach kann sonst gegebenenfalls aufgrund von Fristversäumnissen kein effektiver Kündigungsschutz erreicht werden.
Arbeitsgericht Augsburg | AZ: 4 Ca 2585/11