Arbeitsgericht Kempten | AZ: 3 Ca 586/12
Aufgrund angeblicher Betriebseinstellung einschließlich der Schließung der Niederlassung hatte der Arbeitgeber unserer Mandantin gekündigt. Eine Weiterbeschäftigung in anderen Unternehmensfilialen sei nicht ermöglicht. Eine Abfindung stünde unserer Mandantin nicht zu. Im Rahmen der Güteverhandlung hatte sich dann der Arbeitgeber doch bereit erklärt, eine Abfindung jedenfalls in Höhe eines 1,5-Monats-Bruttogehaltes zu bezahlen. Da die Chancen in einem solchen Fall zu Gunsten der Arbeitnehmer manchmal gering sind, mit einer Kündigungsschutzklage zu obsiegen, haben wir dem Vergleich – wie auch in zwei weiteren Parallelfällen – zugestimmt.
Arbeitsgericht Kempten | AZ: 3 Ca 586/12