Vergleich | AZ: 1 Ca 36/13

Entscheide Arbeitsrecht

Unser Mandant war außerordentlich gekündigt worden, ohne dass außerordentliche Kündigungsgründe vorlagen. Zudem waren die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen nicht eingehalten worden. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung innerhalb geltender Kündigungsfristen bei gleichzeitiger Freistellung. Ferner wurde die außerordentliche Kündigung zurückgenommen, womit keine Sperrfrist zu Lasten des Mandanten im Rahmen des zu beantragenden Arbeitslosengeldes zu befürchten ist. Schließlich verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Erstellung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Vergleich | AZ: 1 Ca 36/13

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