Gerichtlich | AZ: 6 Ca 35/13
Der von uns vertretene Mandant war aufgrund angeblichen Diebstahls außerordentlich gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Übung (Wegnahme von Material aus betriebseigenen Lager) zur eigenen Verwendung unter Anrechnung auf das Gehalt bestritten. Es wäre im Fall unseres Mandanten so gewesen, dass nicht nur eine Mitteilung dass eine entsprechende Mitnahme erfolgt notwendig, sondern vielmehr die ausdrückliche Genehmigung. Der Sachwert der weggenommenen Leisten betrug nach Angaben unseres Mandanten weniger als € 30,00, nach Angabe der Gegenseite ca. € 300,00. Es wurde ein Vergleich geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlich betriebsbedingter Kündigung ausgesprochen wurde. Es erfolgte die Fortzahlung von Bezügen. Der Vergleich war wirtschaftlich vertretbar, um den Tatvorwurf des Diebstahls einerseits, aber auch langfristige Nachteile bei der Wiederbewerbung / Sperre von Unterstützungsleistungen möglichst zu vermeiden.
Gerichtlich | AZ: 6 Ca 35/13