OLG Frankfurt Urteil vom 28.08.2013 Aktenzeichen 17 U 95/12: Zu Steuervorteilen und zur Frage der Verjährung bei Kick Back

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Auch wenn ein Anleger in den ersten Jahren der Fondslaufzeit Verlustzuweisungen über der geleisteten Bareinlage erlangt hat, kommt eine schadensmindernde Anrechnung der dadurch begründeten Steuervorteile dann nicht in Betracht, wenn ihm unter Berücksichtigung der steuerlichen Nachteile aus den in den Folgejahren erlangten Gewinnzuschreibungen des Fonds und aus der künftigen Versteuerung der Ersatzleistung keine außergewöhnlich hohen Vorteile mehr verbleiben . Die Kenntnis des Geschädigten, dass die Bank „etwas verdient“, begründet nicht die Voraussetzungen des subjektiven Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Anleger zudem bewusst oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, dass die Bank ihre Gewinne durch Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Positionen – wie dem Agio – erzielt.

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