Urteil des OLG Frankfurt vom 18.07.2013 Aktenzeichen 16 U 191/12

Neues aus der Kanzlei

A-Index Swap Absicherung der Bank auf Kosten des Kunden? Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Rückvergütung auf dieses Anlageprodukt sein nicht übertragbar, so das Urteil des OLG. Das OLG führt insoweit sinngemäß und kürzer zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Bankkunde erhält im Fall dieser Swap-Geschäfte Zugang zu einer börslichen Handelsstrategie, die sonst nur Banken offensteht. Mit der Strukturierung von Produkten wie dem A-Index Swap stellt die Bank gewerbsmäßig eine Organisation zur Durchführung kundenbezogener außerbörslicher Derivategeschäfte bereit, die bei günstiger Entwicklung des zugrundeliegenden Index besonders hohe Gewinnchancen besitzen die durch die Schwankungen der Indizes bedingt, gleichzeitig besonders risikoreich für den Anleger sind. Wenn die Bank sich dabei durch Hedgegeschäfte absichert und eine Risikoprämie in die Kalkulation einstellt, ist dies nicht zu beanstanden, sondern gehört zu den wesentlichen Strukturen von Index-Swaps.

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