BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, Aktenzeichen: V ZB 13/13

Neues aus der Kanzlei

Zwangsversteigerung und Abbruch der Bietzeit: Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden.

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