Bank zahlt vergleichsweise 1000,00 € für weiteren Anspruch aus Prämiensparvertrag
Das Sparmodell für das Enkelkind. Wer hat es nicht in der einen oder andere Form über die Eltern oder Großeltern abgeschlossen. Nicht wenige Sparer werden aber enttäuscht, da nach Ablauf des Sparvertrages das ursprünglich vorgegebene Sparziel nicht erreicht wird. Die Banken sagen, dass es trotz der stets regelmäßig bezahlten Beiträge am schwankenden und niedrigen Zinsniveau der letzen Jahre liegt.
Unsere Mandanten wurden zu Recht misstrauisch.
Nicht lediglich bei der Berechnung von Zinsen in Kreditverträgen spielen Zinsänderungsklauseln eine Rolle, sondern auch im Zweifel bei Prämiensparverträgen.
Der BGH hatte sich bereits im Kalenderjahr 2004 mit der Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Prämiensparvertrag einer Bank auseinanderzusetzen, mit welcher sich die Bank ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumte.
So sollte die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Spar-Guthaben bezahlen.
Die unbefristeteten Verträge sahen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluss vereinbarten Sparbeitrags mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor.
Neben den Zinsen wurde eine Prämie versprochen, die erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5% der Jahressparleistung gewährt wird und stufenweise ansteigen sollte bis zu 20% der Jahressparleistung nach 10 Jahren. Die beanstandete Klausel beurteilte der BGH nach § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam.
Glück für unsere Mandantschaft, deren Bank sich mit uns verglichen hat!