Ihre Anwälte im Arbeitsrecht in Augsburg, München und Schwabmünchen

… vertreten Fälle der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei:

  • betriebsbedingter Kündigung
  • (außer)-ordentlicher Kündigung
  • verhaltensbedingter Kündigung
  • personenbedingter Kündigung
  • Änderungskündigung

 

(Vorsicht: Im Regelfall muss das für Sie zuständige Arbeitsgericht innerhalb  einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung angerufen werden, andernfalls gilt die Kündigung als rechtswirksam)


Außerdem vertreten wir Fälle:

  • des Mobbing
  • der Abmahnung
  • der Anpassung von Arbeitszeiten in oder nach der Elternzeit
  • rückständigen Arbeitslohnes
  • Arbeitszeugnisse


Das sind unsere Aufgaben:

  • Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung
  • das Erstreiten einer Abfindung (sehr selten: Durchsetzung eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung)
  • Geltendmachung einer Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderung
  • Durchsetzung berechtigter Ansprüche auf Entfernung der Abmahnung


Das sind die Unterlagen und Informationen, welche wir benötigen:

  • Arbeitsvertrag (nebst etwaigen Anpassungsvereinbarungen)
  • die letzten 3 Verdienst- Bescheinigungen, das Kündigungsschreiben oder die Abmahnungen
  • Abmahnungen (sämtliche, soweit erfolgt)

Wir sind die Anwälte Ihres Vertrauens in Augsburg, Schwabmünchen und München.

Ihr Fall ? –  unsere Herausforderung!

Arbeitsrecht - Definitionen von A- Z

Abfindung

Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung des AG an den AN, ein Anspruch auf diese Abgeltungszahlung besteht grds. nicht. Einen Anspruch auf Abfindung kann sich aus dem § 1a KSchG ergeben, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund dringlicher betrieblicher Erfordernisse beendet wird oder eine Abfindung vertraglich festgehalten wurde und der AN keine Klage auf Feststellung einreicht, dass das AV nicht aufgelöst ist. Auch aus § 9 KSchG kann sich ein Anspruch auf Abfindung ergeben, sofern Kündigungsschutzklage eingereicht wurde und das Gericht feststellt, dass das AV nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde, dem AN jedoch nicht zuzumuten ist dieses fortzuführen.

Ein Anspruch auf Abfindung entsteht NICHT, wenn das Kündigungsschutzgesetz (AN muss länger als sechs Monate betriebsangehörig sein)  nicht anwendbar ist, es sich um eine begründete fristlose Kündigung bzw. eine Personen- oder verhaltensbedingte Kündigung handelt.

Abmahnung

Die Abmahnung ist eine nicht formbedürftige Rüge des AG, gerichtet an den AN, um diesem Vertragsverstöße (Fehlverhalten) anzuzeigen. Für Dokumentations- und Beweiszwecke geht eine solche Rüge dem AN meistens schriftlich zu. Zudem ist die Abmahnung Voraussetzung für eine wirksame Erklärung einer fristlosen Kündigung.

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um ein neues Angebot des AG an den AN handelt, indem der Arbeitsvertrag geändert werden soll. Stimmt der AN dieser Änderung nicht zu, steht dies einer Kündigung gleich, da das AV nur unter der Bedingung der Annahme der Vertragsänderung fortbestehen würde.

Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag

Ist ein zwischen dem AG und AN einvernehmlich geschlossener Vertrag, der die Beendigung des AV zum Inhalt hat. Er sollte schriftlich gefasst werden, obwohl er der Vertragsfreiheit unterliegt.

Betriebsübergang

Als Betriebsübergang gem. § 613a BGB wird der Wechsel des AG verstanden, hierbei muss der Inhaber (AG) durch wirksames Rechtsgeschäft wechseln bzw. die sog. wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf den Erwerber übergehen. Das AV bleibt hingegen unverändert fortbestehen, der AN kann jedoch unbegründeten schriftlichen Widerspruch gegen den Übergang unter Wahrung einer einmonatigen Frist (Beginn ist nach Zugang der Erklärung, dass ein Betriebsübergang stattfindet)erheben.

Ausbildungskosten

Sind Personalnebenkosten, die bei einer Berufsausbildung oder Fortbildung eines Betriebsangehörigen anfällt, um die notwenigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche für diese Ausbildung typisch sind, zu erlangen.

Elternzeit

Elternzeit ist derjenige Zeitraum, indem sich Mütter als auch Väter von einer nichtselbständigen Tätigkeit freistellen lassen dürfen, um ihr Kind zu versorgen. Dieser rechtliche Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dessen dritten Geburtstag, zudem müssen die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben und die Erziehung und Pflege des Kindes selbst übernehmen. Außerdem muss ihr Wohnsitz wie der Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands liegen und die Eltern dürfen keinerlei weiteren Beschäftigungen nachgehen, die mehr als 30 Wochenstunden in Anspruch nehmen würde.

Gehalt

Ein Gehalt ist ein Arbeitslohn, wie auch Löhne und Gratifikationen hinzuzählen. Es sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, entscheidend für einen Arbeitslohn ist, dass dieser die Vergütung für geleistete Dienste darstellt.

Kündigung

Die Kündigung ist das Gestaltungsmittel, um ein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden. Es kann zwischen einer fristgerechten (ordentlichen) und einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung unterschieden werden. Von einer ordentlichen Kündigung ist immer dann die Rede, wenn das Arbeitsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist beendet wird. Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn die gekündigte Partei der kündigenden Partei einen relevanten Grund liefert (mehrmaliges Fehlverhalten, Diebstahl etc.).

Kündigungsschutz

Hier wird zwischen dem allgemeinen (KSchG) und besonderen Kündigungsschutz differenziert, demnach ist eine Kündigung gem. § 1 KSchG nur wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Hingegen bezieht sich der besondere Kündigungsschutz nur auf bestimmte Personengruppen (Mütter, Elternteile in Elternzeit oder Pflegezeit, schwerbehinderte AN etc.)

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen ergeben sich grds. aus dem Arbeitsvertrag sog. Mindestkündigungsfristen, wird jedoch von den bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des AN abgewichen, gilt die für den AN vorteilhaftigere Regelung.

Mutterschutz

Das Schutzgesetzt bezieht sich ausschließlich auf Frauen, die sich in einem angestellten AV befinden. Dieser Schutz verbietet eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung einer Frau im Rahmen des Mutterschutzes während der Schwangerschaft, dies ist jedoch nur dann unzulässig, wenn dem AG die Schwangerschaft bekannt war. Insbesondere wird vom Mutterschutz vorgesehen, dass die Frau keine schweren körperlichen Arbeiten, Akkord- oder Fließbandarbeit oder die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlung ausübt.

Provision

Eine Provision stellt eine zusätzliche Leistung dar, die neben dem Grundgehalt besteht. Eine Provision kann aber auch Teil eines flexiblen Gehalts sein.

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Durch vertragliche Klauseln kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass der Auszubildende die Kosten seiner Ausbildung an den AG zurückbezahlen muss, sofern dieser nicht über die vereinbarte Zeit im Betrieb bleibt.

Urlaub

Ein Anspruch auf Urlaub besteht, sofern das AV neu begründet wurde erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Sofern es sich um ein bereits länger andauerndes AV handelt hat jeder AN einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gem. § 1 BurlG, dieser Anspruch beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr.

Wiedereingliederung ins Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit

Da das AV während der Elternzeit ruht, hat der AN nach der Elternzeit einen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz zu den gleichen Bedingungen. Somit hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsplatz so zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht jedoch nur dann, wenn der AG mehr als 15 AN beschäftigt.

Wettbewerbsklauseln

Hier muss zwischen einem Wettbewerbsverbot während eines AV und nach Beendigung des AV unterschieden werden. Ein sog. Wettbewerbsverbot bezeichnet eine wirtschaftliche Einschränkung, die aus einem Vertragsverhältnis resultiert. Damit soll sichergestellt werden, dass AN, während ihrer beruflichen Tätigkeit beim AG ihre (neu) erworbenen Fähigkeiten nicht einem Konkurrenten des AG zur Verfügung stellen, ohne dass dieser Kosten zu tragen hat. Eine Betätigung in einem anderen wirtschaftlichen Markt ist hingegen unproblematisch.

Abkürzungen

Arbeitgeber := AG | Arbeitnehmer := AN | Arbeitsverhältnis := AV | Grds. := grundsätzlich

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