§ 32 KWG ist kein Verbotsgesetz gem. §134 BGB!

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

§ 32 KWG ist kein Verbotsgesetz gem. §134 BGB!

Unerlaubte Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen sind wirksam!?

Ein betrogener Anleger wandte sich an unsere Kanzlei und erbat die Erteilung von rechtlichen Hinweisen. Er hatte selbst recherchiert und mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die in seinem Fall abgeschlossenen Geschäfte nichtig sind. Dies, weil ja gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde, da eine Erlaubnis der Finanzaufsicht den Betreibern der Internethandelsplattform nicht erteilt wurde.

Ich glaube nicht, dass § 32 KWG ein Verbotsgesetz ist, dass zur Nichtigkeit führt. Es wäre ggf. auch aus rechtlicher Sich gar nicht so erfreulich, wenn die Geschäfte nichtig wären.  Die Überprüfung der Rechtsansicht des Anlegers ergibt, dass auch der Bundesgerichtshof wohl davon ausgeht, dass die Vorschrift des § 32 KWG nicht zur Nichtigkeit führt:  So stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung v. 04.05.2023, A.z.: IX ZR 157/21 zur Frage der Anwendung der Rechtsvorschrift des § 134 BGB , der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, anordnet, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt fest, dass keine Nichtigkeit eintritt, falls Initiatoren unerlaubte bzw. verbotene Bankgeschäfte betreiben.

Hierzu führt der Bundesgerichtshof aus:

„….Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot – anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich – nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementsprechend die Strafbarkeit, die sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf Seiten einer Partei bestimmt ist.
Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung schützen soll…“

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in welchen es nicht um den Vertrieb oder die Verwaltung von Kryptowährung, Contracts For Difference (CFD) oder Forexhandel auf Handelsplattformen im Internet ging, sondern um die Vergabe von Darlehen, stellte der Bundesgerichtshof weiter fest:

Die Wirksamkeit des Darlehensvertrags widerstreitet auch nicht den Interessen des Vertragspartners, weil dieser nur dann die Darlehensvaluta behalten darf ( und bezog sich insoweit auf eine andere, bereits in der Vergangenheit gefällte Entscheidung, nämlich: . BGH, Urteil vom 19. April 2011 – XI ZR 256/10, NJW 2011, 3024 Rn. 20 mwN).

Rechtlich gesehen benötigt der Verbraucher auch nicht die Nichtigkeit eines Vertrages um Ansprüche gegen Vertragspartner oder Anspruchsgegner geltend zu machen.
§ 32 KWG führt rechtlich also nicht zu einer Nichtigkeit der vertriebenen Geschäfte. Daraus folgt:

Dem betroffenen Verbraucher stehen als Vertragspartner Ansprüche auf Zahlung oder Leistung (z.B.: die „Lieferung“ von Kryptowährung aus Vertragsrecht und im Übrigen daneben Ansprüche aus Deliktsrecht (falls er die Rückabwicklung des Geschäfts wünscht, und sein Geld nebst Zinsen zurückbekommen will) für die Rechtsverfolgung zur Verfügung.

Welche Ansprüche in welchen Fällen geltend zu machen sind, wissen im Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierte Anwälte. Wenn Sie Ärger im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage haben, wenden Sie sich gerne an uns.
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