Vorsicht „falsche“ Kryptowährung und unerlaubte Finanzdienstleistung?
Vorsicht „falsche“ Kryptowährung und unerlaubte Finanzdienstleistung?
Wer den „Bitcoin“ verpasst hat, dem wird jetzt durch international tätige Spezialisten geholfen. Endlich gelingt es Gewinne für zu erwirtschaften? Im Februar 2024 wurde die 50.000 USD Marke „geknackt“, jetzt soll die 100.000,00 USD Marke „geknackt“ werden.
Machen Sie (nicht) mit. Jedenfalls nicht bei jedem! Wahren Sie Ihre Chancen (nur mit Geld dass Sie nicht benötigen und auch verlieren können). Beachten Sie Kryptowährung (und besser keine Wetten auf Kursverläufe auf Kryptowährungen) bei zugelassenen Finanzdienstleistungsunternehmen erwerben, die die nach § 64 y KWG erforderliche Erlaubnis haben. Diese ist Erlaubnispflicht gilt seit dem 1. Januar 2020 (für jede Art von Kryptowährung) und vor dem 1. Januar 2020 bereits für Bitcoin und Bitcoin bezogene Dienstleistung oder andere „virtuellen Währungen“, bei welchen die Einheiten anderer „Krypto-Währungen“ bis zum 31.12.2019 bereits als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 2. Alternative KWG aufsichtsrechtlich erfasst waren. Damit war der Dienstleistungsanbieter der Bitcoin & Co. verkauft hat regelmäßig nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig auch bereits geldwäscherechtlich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 19/13827, S. 48f.).
Passen, Sie auf, wer Sie versucht „abzuholen“. Denn: virtuelle Täuschung unseriöser Anbieter gibt es in täuschender „Hollywood“ Qualität. Und unterliegt Ihr Vertragspartner nicht der deutschen oder europäischen Rechtsordnung, dann nehmen Sie vielleicht die angepriesenen Gewinnchancen ernst und geben Ihr Geld her.
Ob aber Ihr Vertragspartner der die Website auf der angeblich Ihre Kryptowährung verwaltet wird, das alles ernst nimmt sollte eben besser zuvor kritisch hinterfragt werden.
Wird die Website über eine außer – europäische Betriebsgesellschaft gesteuert schaut es ggf. dann doch schlecht für Sie aus. Warum sollten auch unbekannte Initiatoren, die Websites mit Hilfe von Betriebsgesellschaften, die ihren Sitz auf den Seychellen, Marshall Islands, Belize, oder Island haben Ihnen Kryptowährung herausgeben.
Schon beim Handel mit CFD wurden unzählige Verbraucher geprellt. Mit Börsensimulationsprogrammen und Top Tradern, bei welchen es sich um kriminelle Betrüger die aus Call Centern in Europa operierten wurden Milliardenschäden angerichtet.
Wer verbotene Finanzdienstleistung erbringt, dessen Verträge bleiben wirksam?
Wer auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. im europäischen Rechtsraum Kapitalanlagen vertreibt Finanzierungen gewährt bedarf der Erlaubnis gemäß § 32 KWG.
Diese Vorschrift bestimmt:
- 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Wer die Erlaubnis nicht besitzt betreibt unerlaubte Geschäfte. Dann macht er sich gegenüber dem Betroffenen Anleger schadensersatzpflichtig. Dies betrifft nicht nur die Unternehmen der Initiatoren, sondern auch die Initiatoren selbst, die persönlich für wirtschaftliche Schäden ihrer Kunden haften.
Dabei führt diese Vorschrift nicht zu einer Nichtigkeit der vertriebenen Geschäfte, d. h. dem Verbraucher stehen Ansprüche auf Zahlung aus Vertragsrecht und Deliktsrecht für die Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Die Praxisrelevanz dieser Vorschrift, die ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist, ist enorm groß. Die angerichteten Schäden zulasten der Verbraucher resultieren in Milliardenhöhe.
Dies kann der Fall sein, wenn
- Kapitalanlagen angeboten oder vertrieben werden
- Darlehen gewährt oder unter Umständen auch aufgenommen werden.
Fälle die fortwährend den Kapitalmarkt prägen und unsere Kanzlei beschäftigt haben sind wiederholt
- Handelsplattformen mit welchen Kryptowährung, Differenzgeschäfte (CFD, contracts of Difference) oder Forexhandel
angeboten wird. Für den (gutgläubigen) Verbraucher dessen Neugier wiederholt aufgrund von Erfolgsmeldungen betreffend Bitcoin und anderer Kryptowährung geweckt wird, lauern Gefahren, Betrügern auf den Leim zu gehen. Indiz für unseriöse Machenschaften ist stets, dass der entsprechenden Website meist nicht ein Impressum zu entnehmen ist, dass den Firmensitz der Betreibergesellschaft und deren verantwortliche erkennen lässt. Weiteres Indiz ist, dass ein aktives Einwerben erfolgt.
Gerne stehen wir betroffenen Anlegern mit Rat und Tat zur Seite.
In Fällen dieser Art sollte eine von Ihnen beauftragte spezialisierte Anwaltskanzlei nach Durchführung der erforderlichen Recherchen entweder Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber potentiellen Anspruchsgegnern (Unternehmen oder persönlich verantwortliche Initiatorin) geltend machen können oder Ihnen empfehlen umgehend bei der zuständigen Schwerpunkt Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten.
Der Verbraucher ist gut beraten wachsam zu sein, da eine Kompensation der erlittenen wirtschaftlichen Schäden sich oft als extrem schwierig darstellen kann. Dies, wenn man es mit Initiatoren zu tun hat, die im außereuropäischen Ausland ihren Sitz haben.
Betroffene teilen wir im Rahmen einer kostenfreien (rechtsunverbindlichen) Ersteinschätzung online mit, ob wir rechtliche Erfolgsaussichten sehen und welche Möglichkeiten es gibt Ihre Ansprüche geltend zu machen. Um eine kostenfreie Ersteinschätzung online zu erhalten, senden Sie uns gerne eine E-Mail an die
(geben Sie bitte den Namen der Website/Handelsplattform/des Brokers und die Höhe Ihrer Investition mit, gerne auch weitere Unterlagen wie Screenshots, E-Mails, (exportierte WhatsApp), Abrechnungen Ihrer Handelsgeschäfte (gerne als Scan). Kosten zu Ihren Lasten fallen erst dann an, wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen. Wir beantworten Ihre Anfrage im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung sobald wie Kapazitäten frei haben. Wünschen Sie ein umgehende Bearbeitung Erteilen Sie uns gerne den Auftrag für eine Kostenpflichtige Erstberatung.